Hier finden Sie die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB)

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schilderwerk Beutha GmbH, Fabrikweg 1, 09366 Stollberg / OT Beutha (nachfolgend SWB) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend ALB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SWB mit ihren Kunden schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Leistungen, Lieferungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder andere Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von SWB schriftlich anerkannt wurden. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Kunden, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von SWB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen sind erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von SWB in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) bestätigt wurden.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SWB und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALB. Mündliche Zusagen von SWB vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung in Textform, insbesondere per Fax oder E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4 Entwurfsarbeiten, Statiken und Zeichnungen werden grundsätzlich erst nach Auftragserteilung durchgeführt. Werden diese auf Kundenwunsch bereits zum Angebot gefertigt und erfolgt keine Auftragserteilung, wird dieser Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. Sämtliche für die Bestellung erforderlichen Informationen sind SWB innerhalb einer angemessenen Zeit von höchstens drei Wochen zur Verfügung zu stellen. Für die Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung.

2.5 Sämtliche für die Bestellung erforderlichen Informationen sind SWB innerhalb einer angemessenen Zeit von höchstens drei Wochen zur Verfügung zu stellen. Für die Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung.

3. Preise

3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. einer Logistikpauschale (siehe Ziff. 6.2) und der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- und Sonderlieferungen und -leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders angegeben, sieht sich SWB an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

3.2 Preisanpassungen bleiben in dem Umfang vorbehalten, in dem sich bis zur Ausführung der Lieferung oder Leistung einzelne Kostenfaktoren (z. B. Material-, Energie-, Transport- und Lohnkosten) mit unmittelbarer Auswirkung auf die Kalkulation ändern und zwischen Vertragsschluss und Liefer- oder Leistungszeit mehr als drei Monate vergangen sind. Kostenerhöhungen und -senkungen werden saldiert. Die Änderungen der Kostenfaktoren werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

3.3 Die Preise gelten ab Werk. Die Kosten für Versendung, Lieferung oder Speditionskosten, insbesondere für Expressversand, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, trägt der Kunde.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Gerät der Kunde in Verzug, ist SWB berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt und ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist. Andernfalls beträgt dieser Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei SWB. Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und die Wertstellung erfolgt ist.

4.2 SWB ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SWB durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen des Kunden) gefährdet wird.

Lehnt der Kunde eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ab oder leistet er trotz Fristsetzung nicht, kann SWB vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet, besteht ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht zu Gunsten der SWB.

4.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

5. Lieferung

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Aussicht gestellten Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin ist schriftlich zugesagt oder vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.2 SWB kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber SWV nicht nachkommt.

5.3 SWB haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sowie für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SWB nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SWB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn sie länger als drei Monate dauert, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SWB vom Vertrag zurücktreten.

5.4 Zu Teillieferungen ist SWB innerhalb der vereinbarten bzw. verlängerten Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, SWB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Das Rücktrittsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.

5.5 Gerät SWB mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, ist die Haftung der SWB auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 12. dieser ALB beschränkt.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet SWB auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2 Die Anlieferung oder Versendung ist geschuldet jeweils bis Firmen- oder Lagereingang oder Erdgeschoss, soweit dieser mit dem jeweiligen Lieferfahrzeug angefahren werden kann. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SWB. Kosten für Expressversand trägt der Kunde. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis und eine Logistikpauschale vom Netto-Warenwert berechnet. Für Spezialverpackung werden bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendungsfähigem Zustand innerhalb von vier Wochen nach Lieferung 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SWB noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SWB dies dem Kunden angezeigt hat.

6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch SWB betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5 Eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.

6.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern SWB auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, SWB dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Ziff. 6.6 dieser ALB mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Ware in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines SWB angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

7. Sonderanfertigungen

7.1 Bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl und Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (nachfolgend Sonderanfertigungen), sind Widerrufs- und Rückgaberechte des Kunden ausgeschlossen.

7.2 Bei Sonderanfertigungen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorbehalten. Reprofilme und Stammdaten werden zum Selbstkostenpreis kalkuliert und verbleiben im Lieferwerk.

8. Toleranzen und Abweichungen

8.1 Für vom Kunden genehmigte Entwürfe, Pläne, Beschreibungen, Korrekturabzüge, Farbtöne, Ausfallmuster, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Skizzen etc. übernimmt SWB keine Haftung. Kleine Unregelmäßigkeiten, wie sie bei der Eigenart der Erzeugung vorkommen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Warenannahme oder zu Abzügen.

8.2 Für alle angegebenen Maße, Farbtöne, Festigkeitsbezeichnungen etc. gelten die branchenüblichen bzw. im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware vertretbaren Toleranzen.

8.3 Für Hörfehler bei telefonischen Bestellungen übernimmt SWB keine Haftung. Diese gehen zu Lasten des Kunden.

8.4 Angaben von SWB zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

9. Ausführung von Druckaufträgen

9.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Druckdaten den technischen Druckvorgaben von SWB entsprechen. Die maßgeblichen Druckvorgaben kann der Kunde der jeweiligen Produktseite entnehmen. Die dort gemachten Angaben werden Vertragsbestandteil. Die Druckdaten und die daraus produzierten Druckerzeugnisse dürfen ihrem Inhalt nach nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere indem sie rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, sexistischer oder sonstiger sittenwidriger bzw. verfassungsfeindlicher Natur sind bzw. solche Ziele verfolgen,
nicht die Rechte und Ansprüche Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzen sowie
nicht dazu führen, dass die Erfüllung des Druckauftrags gegen solche Bestimmungen, Rechte und Ansprüche verstößt.

9.2 Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter durch die Erfüllung des Druckauftrags, ist der Kunde verpflichtet, SWB von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen, die gegen SWB geltend gemacht werden, sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung gegen Nachweis freizustellen. Das Recht von SWB vom Vertrag nach Maßgabe von Ziff. 5.3 dieser ALB zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.

9.3 Der Kunde übermittelt seine Druckdaten in geeigneter Weise an SWB. Wenn der Kunde die Daten für den Druck freigeben hat, obwohl er die Rückmeldung erhalten hat, dass diese nicht den technischen Druckvorgaben von SWB entsprechen, kann dies erhebliche Mängel an den Druckerzeugnissen verursachen. Der Kunde trägt das Risiko der dadurch verursachten Mangelhaftigkeit der Druckerzeugnisse.

Soweit in diesen Bedingungen nicht anders bestimmt, ist eine Änderung der Druckdaten des Auftrags nach Freigabe der Daten für den Druck nicht mehr möglich. Der Kunde muss seine Druckdaten innerhalb von einer Woche nach Vertragsschluss an SWB übermitteln, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Für den Fall verspäteter, fehlerhafter oder unterlassener Datenübermittlung übernimmt SWB insoweit keine Haftung für das Ergebnis des Druckauftrages.

9.4 SWB überprüft die Druckdaten nicht auf Rechtschreib- und Satzfehler, Farbwiedergabe oder Einhaltung des maximalen Farbauftrags von 300%. SWB prüft nicht die Überdrucken-Einstellungen und die Position von Falz- und Perforationslinien, da hier gestalterische Erwägungen im Vordergrund stehen können. SWB übernimmt keine Haftung für Umstände, die außerhalb des Prüfungsumfangs liegen.

9.5 SWB stellt dem Kunden keine Daten oder sonstige im Rahmen der Leistungserbringung gewonnenen oder beschafften Zwischenerzeugnisse, z. B. Druckplatten, zur Verfügung.

10. Gewährleistung, Sachmängel

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von SWB oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

10.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn SWB nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mangelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mangelrüge SWB nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von SWB ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an SWB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet SWB die Kosten des günstigsten Versandweges. Andernfalls kann SWB vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Ein Kostenerstattungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

10.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist SWB nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

10.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von SWB, kann der Kunde unter den in Ziff. 12. dieser ALB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

10.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die SWB aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SWB nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen SWB bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z. B. wegen einer Insolvenz des Herstellers oder Lieferanten). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen SWB gehemmt.

10.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von SWB den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10.7 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

11. Schutzrechte

11.1 Mit Vertragsabschluss räumt SWB dem Kunden – aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung – ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an bei den überlassenen Produkten, deren Inhalten bzw. gestalterischen Bestandteilen verwendeten Urheber-, Persönlichkeits-, Marken-, Bild- oder Namens- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend Schutzrechte) ein.

11.2 Dem Kunden ist es ohne Zustimmung von SWB nicht gestattet, die Produkte, deren Inhalte bzw. gestalterischen Bestandteile für andere als nach dem Vertrag vorausgesetzte Zwecke zu nutzen, insbesondere zu ändern, zu bearbeiten und/oder umzugestalten sowie Dritten zu diesen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

11.3 Verletzt ein geliefertes Produkt das Schutzrecht eines Dritten, wird SWB nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das gelieferte Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das erforderliche Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies SWB nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntwerden der Rechtsverletzung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 12. dieser ALB.

11.4 Das Eigentum und sämtliche Schutzrechte an allen von SWB abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden sonst im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zur Verfügung gestellten Texten, Schriftarten, Abbildungen, Fotos, Filmen, Marken, Skizzen, Zeichnungen, Tabellen, plastischen Darstellungen, Plänen, Karten und mit Computern erstellten Darstellungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln (nachfolgend Material) verbleibt bei SWB. Der Kunde darf dieses Material ohne schriftliche Zustimmung von SWB weder vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder sonst verbreiten, öffentlich bekanntgeben sowie sonst selbst oder durch Dritte nutzen. Der Kunde hat diese Gegenstände auf Verlangen und nach Wahl von SWB vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Dasselbe gilt auch ohne Verlangen von SWB, wenn das Material vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt wird oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

11.5 Übermittelt der Kunde zum Zwecke der Herstellung des Produkts eigenes Material an SWB oder nimmt er sonst Einfluss auf das Produkt (z. B. Textpersonalisierung), garantiert der Kunde, dass das Material und seine geistige Leistung (z. B. Text) frei von jeglichen Rechten Dritter sind.

11.6 Der Kunde stellt SWB von allen Forderungen und Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. Eingeschlossen sind die angemessenen Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung.

12. Haftung

12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des ProdHaftG. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von SWB der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.2 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, leitenden Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von SWB.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die von SWB an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der jeweiligen Lieferung und Leistung im Eigentum von SWB. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, bleibt die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis) im Eigentum von SWB.

13.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SWB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. SWB ist zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

13.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für SWB unentgeltlich sowie getrennt vom sonstigen Eigentum des Kunden und Dritter. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Ansprüche auf Bezahlung solcher Versicherungsleistungen bereits jetzt an SWB ab. SWB nimmt diese Abtretung an.

13.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nutzen oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages mit allen Rangvorrechten und Nebenrechten an SWB ab. SWB nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Das Recht von SWB, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SWB kann die Einziehungsermächtigung des Kunden im Verwertungsfall widerrufen. SWB kann verlangen, dass der Kunde die Einzelheiten zu der abgetretenen Forderung, insbesondere Name und Anschrift des Schuldners bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

13.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von SWB als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Kunden eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im vorgenannten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SWB.

13.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von SWB hinzuweisen und SWB sofort zu unterrichten. Soweit die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können, haftet der Kunde für die SWB entstandenen Kosten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.

13.7 Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, SWB anteilig das Miteigentum in dem vorstehenden Verhältnis.

13.8 SWB wird die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der im Verwertungsfall realisierbare Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder der Verkehrswert der Sicherheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Freigabeverlangen (Basis Marktpreis, hilfsweise bei Fehlen eines Marktpreises Einkaufs-/Herstellungskosten) die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SWB nach billigem Ermessen.

14. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

14.1 Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SWB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Erfüllungsort ist der Sitz der SWB.

14.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und SWB nach Wahl von SWB entweder Chemnitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen SWB ist in diesen Fällen jedoch Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Lieferanten der Schilderwerk Beutha GmbH, Fabrikweg 1, 09366 Stollberg / OT Beutha (nachfolgend SWB) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SWB mit ihren Lieferanten schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder andere Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von SWB schriftlich anerkannt wurden. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Lieferanten, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote sowie etwaige Kostenvoranschläge des Lieferanten sind schriftlich einzureichen und für SWB kostenlos. Rechtsverbindlich sind nur diejenigen Bestellungen, die zumindest die Textform (z. B. Fax, Email) wahren.

2.2 Die Bestellung kann widerrufen werden, ohne dass hierdurch Kosten entstehen, sofern nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugegangen ist.

2.3 SWB ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn bestellte Produkte im Geschäftsbetrieb von SWB aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (z. B. fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendbar sind oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

3. Lieferung

3.1 Die in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug und ist eine gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, ist SWB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Nach Ablauf der Nachfrist ist SWB berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen und daneben den Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Fixterminen gilt dies ohne Nachfrist.

3.2 Auf Terminverzögerungen wegen des Ausbleibens notwendiger, von SWB zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.

3.3 SWB ist berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% je angefangener Woche, maximal jedoch 5% des jeweiligen Auftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SWB kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4 Mit der Lieferung erfolgt die Übergabe eines Lieferscheines mit Angabe der von SWB angegebenen Vorgangs- und Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, SWB hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Sofern sich der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug befindet, kann SWB unter Berücksichtigung von Ziff. 3.1 vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht.

3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, SWB unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung durch SWB stellt keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes für die betroffene Lieferung.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferung hat an den vorgegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Eine Preisgestellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von SWB keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wurde. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift sowie für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt jeweils der Lieferant.

4.2 Die gelieferte Ware muss verpackt angeliefert werden.
Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften entsprechen.

4.3 SWB ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei die Frist mindestens 10 Werktage beträgt.
SWB wird dem Lieferanten die durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich im Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen nicht vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.
Der Lieferant wird die zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin anzeigen.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, mit Übergabe am Erfüllungsort oder mit der Abnahme einer Leistung auf SWB über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

5.2 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von SWB hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

5.3 Der Lieferant übersendet SWB am Versandtag separat eine Rechnung mit Angabe der von SWB angegebenen Vorgangs- und Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer. Die Erteilung einer Rechnung, die den Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.

5.4 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei SWB zur Zahlung fällig. Wenn SWB die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung.

5.5 Bei Zahlungsverzug schuldet SWB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

5.6 Zahlungen an den Lieferanten bedeuten keine Abnahme oder Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung.

5.7 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SWB nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen gemäß § 354a HGB handelt.

6. Garantie und Gewährleistung

6.1 Bei Mängeln stehen SWB uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant haftet insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die gelieferte Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zudem haftet der Lieferant dafür, dass die gelieferte Ware die garantierte oder vereinbarte Beschaffenheit hat, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

6.2 Im Rahmen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gilt Folgendes: Eine Untersuchungspflicht von SWB beschränkt sich auf Mängel, die im Rahmen der Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung sowie bei stichprobenartiger Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart wird, besteht keine Untersuchungspflicht. Eine Rügepflicht von SWB für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Eine Mängelanzeige von SWB gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen beim Lieferanten eingeht.

6.3 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung, nach Wahl von SWB durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (mitsamt Rücknahme der mangelhaften Ware) innerhalb einer von SWB gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder hat er die Nacherfüllung endgültig und unberechtigt verweigert, ist SWB berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen angemessenen Vorschuss vom Lieferanten zu verlangen.

6.4 Ist eine Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für SWB unzumutbar, z. B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder einer sonstigen besonderen Dringlichkeit, bedarf es keiner Fristsetzung. SWB wird den Lieferanten von derartigen Umständen sowie Art und Umfang der erforderlichen bzw. getroffenen Eilmaßnahmen nach Möglichkeit unverzüglich informieren. In besonderen Fällen kann SWB vom Lieferanten verlangen, unverzüglich provisorische Maßnahmen zu ergreifen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die Pflicht zur endgültigen Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt.

6.5 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, nach dem Verhalten des Lieferanten war davon auszugehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz vornahm.

6.6 Die Rechte von SWB nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie zum Schadens- und Aufwendungsersatz bleiben unberührt.

7. Schutzrechte und Geheimhaltung

7.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe von Ziff. 7.2. dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, SWB von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen SWB wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch den Lieferanten erheben, und SWB alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Weitergehende Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

7.3 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, welche SWB dem Lieferanten zur Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, behält sich SWB sämtliche Eigentumsrechte, technische und gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte vor.

7.4 Alle vom Lieferanten für SWB gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen sind mit dem Vermerk‚ für die Schilderwerk Beutha GmbH‘ zu kennzeichnen. Zwischen SWB und dem Lieferanten wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum sowie sämtliche Nutzungsrechte an allen so gekennzeichneten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen auf SWB übergeht und der Lieferant den Besitz an den Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen als Verwahrer vermittelt. Alle von SWB zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen usw. sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von SWB zu verwenden und SWB auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer und/oder digitaler Form, wie Datenträger und CD-ROM-Datenspeicher, jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung sind diese an SWB unaufgefordert zurückzugeben.

7.5 Dritten gegenüber sind alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, die Offenlegung erfolgt mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SWB.

7.6 Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die SWB dem Lieferanten beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für SWB vorgenommen. Bei Weiterverarbeitung der gelieferten Sache durch SWB gilt SWB als Hersteller und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

7.7 Die Geheimhaltungspflichten nach diesen AEB bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft, weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.8 Dritte dürfen vom Lieferanten auf die mit SWB bestehenden Geschäftsbeziehungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SWB hingewiesen werden.

8. Eigentumssicherung

8.1 Die Übereignung der Ware an SWB erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. SWB bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung der entsprechenden Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung berechtigt.

8.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind unzulässig.

9. Produkthaftung

9.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und hat SWB insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SWB durchgeführten Rückrufaktion wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird SWB den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt-
haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen. Der Lieferant wird SWB auf Verlangen eine Kopie der Haftpflichtpolice vorlegen.

10. Vertragsbeendigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist SWB berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit des Lieferanten,
  • Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit seitens des Lieferanten,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, oder
  • wiederholt (mindestens dreimal in einem Zeitraum von sechs Monaten) unvollständiger, unpünktlicher oder mangelhafter Lieferung durch den Lieferanten und vorheriger Abmahnung.

11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

11.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von SWB angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.

11.2 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und SWB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.3 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und SWB nach Wahl von SWB Chemnitz oder der Sitz des Lieferanten. Für Klagen gegen SWB ist in diesen Fällen jedoch Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.