1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schilderwerk Beutha GmbH, Fabrikweg 1, 09366 Stollberg / OT Beutha (nachfolgend SWB) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend ALB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SWB mit ihren Kunden schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Leistungen, Lieferungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder andere Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von SWB schriftlich anerkannt wurden. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Kunden, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von SWB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen sind erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von SWB in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) bestätigt wurden.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SWB und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser ALB. Mündliche Zusagen von SWB vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung in Textform, insbesondere per Fax oder E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Entwurfsarbeiten, Statiken und Zeichnungen werden grundsätzlich erst nach Auftragserteilung durchgeführt. Werden diese auf Kundenwunsch bereits zum Angebot gefertigt und erfolgt keine Auftragserteilung, wird dieser Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. Sämtliche für die Bestellung erforderlichen Informationen sind SWB innerhalb einer angemessenen Zeit von höchstens drei Wochen zur Verfügung zu stellen. Für die Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung.
2.5 Sämtliche für die Bestellung erforderlichen Informationen sind SWB innerhalb einer angemessenen Zeit von höchstens drei Wochen zur Verfügung zu stellen. Für die Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung.
3. Preise
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. einer Logistikpauschale (siehe Ziff. 6.2) und der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- und Sonderlieferungen und -leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders angegeben, sieht sich SWB an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
3.2 Preisanpassungen bleiben in dem Umfang vorbehalten, in dem sich bis zur Ausführung der Lieferung oder Leistung einzelne Kostenfaktoren (z. B. Material-, Energie-, Transport- und Lohnkosten) mit unmittelbarer Auswirkung auf die Kalkulation ändern und zwischen Vertragsschluss und Liefer- oder Leistungszeit mehr als drei Monate vergangen sind. Kostenerhöhungen und -senkungen werden saldiert. Die Änderungen der Kostenfaktoren werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
3.3 Die Preise gelten ab Werk. Die Kosten für Versendung, Lieferung oder Speditionskosten, insbesondere für Expressversand, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben, trägt der Kunde.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Gerät der Kunde in Verzug, ist SWB berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt und ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist. Andernfalls beträgt dieser Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei SWB. Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und die Wertstellung erfolgt ist.
4.2 SWB ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von SWB durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen des Kunden) gefährdet wird.
Lehnt der Kunde eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ab oder leistet er trotz Fristsetzung nicht, kann SWB vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet, besteht ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht zu Gunsten der SWB.
4.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5. Lieferung
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Aussicht gestellten Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin ist schriftlich zugesagt oder vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.2 SWB kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber SWV nicht nachkommt.
5.3 SWB haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sowie für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SWB nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SWB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn sie länger als drei Monate dauert, kann der Kunde durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SWB vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Zu Teillieferungen ist SWB innerhalb der vereinbarten bzw. verlängerten Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, SWB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Das Rücktrittsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.
5.5 Gerät SWB mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, ist die Haftung der SWB auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 12. dieser ALB beschränkt.
6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet SWB auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
6.2 Die Anlieferung oder Versendung ist geschuldet jeweils bis Firmen- oder Lagereingang oder Erdgeschoss, soweit dieser mit dem jeweiligen Lieferfahrzeug angefahren werden kann. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SWB. Kosten für Expressversand trägt der Kunde. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis und eine Logistikpauschale vom Netto-Warenwert berechnet. Für Spezialverpackung werden bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendungsfähigem Zustand innerhalb von vier Wochen nach Lieferung 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SWB noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SWB dies dem Kunden angezeigt hat.
6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch SWB betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.5 Eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
6.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern SWB auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, SWB dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Ziff. 6.6 dieser ALB mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Ware in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines SWB angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. Sonderanfertigungen
7.1 Bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl und Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (nachfolgend Sonderanfertigungen), sind Widerrufs- und Rückgaberechte des Kunden ausgeschlossen.
7.2 Bei Sonderanfertigungen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorbehalten. Reprofilme und Stammdaten werden zum Selbstkostenpreis kalkuliert und verbleiben im Lieferwerk.
8. Toleranzen und Abweichungen
8.1 Für vom Kunden genehmigte Entwürfe, Pläne, Beschreibungen, Korrekturabzüge, Farbtöne, Ausfallmuster, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Skizzen etc. übernimmt SWB keine Haftung. Kleine Unregelmäßigkeiten, wie sie bei der Eigenart der Erzeugung vorkommen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Warenannahme oder zu Abzügen.
8.2 Für alle angegebenen Maße, Farbtöne, Festigkeitsbezeichnungen etc. gelten die branchenüblichen bzw. im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware vertretbaren Toleranzen.
8.3 Für Hörfehler bei telefonischen Bestellungen übernimmt SWB keine Haftung. Diese gehen zu Lasten des Kunden.
8.4 Angaben von SWB zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
9. Ausführung von Druckaufträgen
9.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Druckdaten den technischen Druckvorgaben von SWB entsprechen. Die maßgeblichen Druckvorgaben kann der Kunde der jeweiligen Produktseite entnehmen. Die dort gemachten Angaben werden Vertragsbestandteil. Die Druckdaten und die daraus produzierten Druckerzeugnisse dürfen ihrem Inhalt nach nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere indem sie rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, sexistischer oder sonstiger sittenwidriger bzw. verfassungsfeindlicher Natur sind bzw. solche Ziele verfolgen,
nicht die Rechte und Ansprüche Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzen sowie
nicht dazu führen, dass die Erfüllung des Druckauftrags gegen solche Bestimmungen, Rechte und Ansprüche verstößt.
9.2 Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter durch die Erfüllung des Druckauftrags, ist der Kunde verpflichtet, SWB von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen, die gegen SWB geltend gemacht werden, sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung gegen Nachweis freizustellen. Das Recht von SWB vom Vertrag nach Maßgabe von Ziff. 5.3 dieser ALB zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
9.3 Der Kunde übermittelt seine Druckdaten in geeigneter Weise an SWB. Wenn der Kunde die Daten für den Druck freigeben hat, obwohl er die Rückmeldung erhalten hat, dass diese nicht den technischen Druckvorgaben von SWB entsprechen, kann dies erhebliche Mängel an den Druckerzeugnissen verursachen. Der Kunde trägt das Risiko der dadurch verursachten Mangelhaftigkeit der Druckerzeugnisse.
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders bestimmt, ist eine Änderung der Druckdaten des Auftrags nach Freigabe der Daten für den Druck nicht mehr möglich. Der Kunde muss seine Druckdaten innerhalb von einer Woche nach Vertragsschluss an SWB übermitteln, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Für den Fall verspäteter, fehlerhafter oder unterlassener Datenübermittlung übernimmt SWB insoweit keine Haftung für das Ergebnis des Druckauftrages.
9.4 SWB überprüft die Druckdaten nicht auf Rechtschreib- und Satzfehler, Farbwiedergabe oder Einhaltung des maximalen Farbauftrags von 300%. SWB prüft nicht die Überdrucken-Einstellungen und die Position von Falz- und Perforationslinien, da hier gestalterische Erwägungen im Vordergrund stehen können. SWB übernimmt keine Haftung für Umstände, die außerhalb des Prüfungsumfangs liegen.
9.5 SWB stellt dem Kunden keine Daten oder sonstige im Rahmen der Leistungserbringung gewonnenen oder beschafften Zwischenerzeugnisse, z. B. Druckplatten, zur Verfügung.
10. Gewährleistung, Sachmängel
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von SWB oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
10.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn SWB nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mangelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mangelrüge SWB nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von SWB ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an SWB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet SWB die Kosten des günstigsten Versandweges. Andernfalls kann SWB vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Ein Kostenerstattungsanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
10.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist SWB nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
10.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von SWB, kann der Kunde unter den in Ziff. 12. dieser ALB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
10.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die SWB aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird SWB nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen SWB bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z. B. wegen einer Insolvenz des Herstellers oder Lieferanten). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen SWB gehemmt.
10.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von SWB den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
10.7 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
11. Schutzrechte
11.1 Mit Vertragsabschluss räumt SWB dem Kunden – aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung – ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an bei den überlassenen Produkten, deren Inhalten bzw. gestalterischen Bestandteilen verwendeten Urheber-, Persönlichkeits-, Marken-, Bild- oder Namens- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend Schutzrechte) ein.
11.2 Dem Kunden ist es ohne Zustimmung von SWB nicht gestattet, die Produkte, deren Inhalte bzw. gestalterischen Bestandteile für andere als nach dem Vertrag vorausgesetzte Zwecke zu nutzen, insbesondere zu ändern, zu bearbeiten und/oder umzugestalten sowie Dritten zu diesen Zwecken zur Verfügung zu stellen.
11.3 Verletzt ein geliefertes Produkt das Schutzrecht eines Dritten, wird SWB nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das gelieferte Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das erforderliche Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies SWB nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntwerden der Rechtsverletzung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 12. dieser ALB.
11.4 Das Eigentum und sämtliche Schutzrechte an allen von SWB abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden sonst im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung zur Verfügung gestellten Texten, Schriftarten, Abbildungen, Fotos, Filmen, Marken, Skizzen, Zeichnungen, Tabellen, plastischen Darstellungen, Plänen, Karten und mit Computern erstellten Darstellungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln (nachfolgend Material) verbleibt bei SWB. Der Kunde darf dieses Material ohne schriftliche Zustimmung von SWB weder vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder sonst verbreiten, öffentlich bekanntgeben sowie sonst selbst oder durch Dritte nutzen. Der Kunde hat diese Gegenstände auf Verlangen und nach Wahl von SWB vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Dasselbe gilt auch ohne Verlangen von SWB, wenn das Material vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt wird oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
11.5 Übermittelt der Kunde zum Zwecke der Herstellung des Produkts eigenes Material an SWB oder nimmt er sonst Einfluss auf das Produkt (z. B. Textpersonalisierung), garantiert der Kunde, dass das Material und seine geistige Leistung (z. B. Text) frei von jeglichen Rechten Dritter sind.
11.6 Der Kunde stellt SWB von allen Forderungen und Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. Eingeschlossen sind die angemessenen Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung.
12. Haftung
12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des ProdHaftG. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von SWB der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.2 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, leitenden Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von SWB.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von SWB an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der jeweiligen Lieferung und Leistung im Eigentum von SWB. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, bleibt die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis) im Eigentum von SWB.
13.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SWB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. SWB ist zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
13.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für SWB unentgeltlich sowie getrennt vom sonstigen Eigentum des Kunden und Dritter. Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Ansprüche auf Bezahlung solcher Versicherungsleistungen bereits jetzt an SWB ab. SWB nimmt diese Abtretung an.
13.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nutzen oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages mit allen Rangvorrechten und Nebenrechten an SWB ab. SWB nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Das Recht von SWB, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SWB kann die Einziehungsermächtigung des Kunden im Verwertungsfall widerrufen. SWB kann verlangen, dass der Kunde die Einzelheiten zu der abgetretenen Forderung, insbesondere Name und Anschrift des Schuldners bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
13.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von SWB als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Kunden eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im vorgenannten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SWB.
13.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von SWB hinzuweisen und SWB sofort zu unterrichten. Soweit die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können, haftet der Kunde für die SWB entstandenen Kosten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.
13.7 Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, SWB anteilig das Miteigentum in dem vorstehenden Verhältnis.
13.8 SWB wird die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der im Verwertungsfall realisierbare Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder der Verkehrswert der Sicherheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Freigabeverlangen (Basis Marktpreis, hilfsweise bei Fehlen eines Marktpreises Einkaufs-/Herstellungskosten) die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SWB nach billigem Ermessen.
14. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
14.1 Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SWB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Erfüllungsort ist der Sitz der SWB.
14.3 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und SWB nach Wahl von SWB entweder Chemnitz oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen SWB ist in diesen Fällen jedoch Chemnitz ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.